JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 15.05.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 167/03
| Leitsatz: | Erwägt die Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung eines Strafrestes trotz eines entgegenstehenden schriftlichen Prognosegutachtens zur Bewährung auszusetzen, ist die mündliche Anhörung des Sachverständigen unabhängig von einem etwaigen Verzicht der Verfahrensbeteiligten unentbehrlich. Unterbleibt die gebotene mündliche Anhörung des Sachverständigen, stellt dies einen durch das Beschwerdegericht nicht heilbaren Verfahrensmangel dar, der zur Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz zwingt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 309 Abs. 2, StPO § 454 Abs. 2, |
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