JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 15.04.2004, Aktenzeichen: 4 AR 23/04
| Leitsatz: | Der Gerichtsstand des § 29 c ZPO gilt für alle Klagen, gleich welcher Klageart und gleich welcher Anspruchsgrundlage, die auf Haustürgeschäften beruhen. Erfasst sind alle Ansprüche, die ein Haustürgeschäft betreffen wie Erfüllungsansprüche, insbesondere auch vertragliche Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden (BGH NJW 2003, 1190). Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt dann nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36, ZPO § 29c, |
| Stichworte: | Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts, Haustürgeschäft, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 13 O 301/03 |
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