JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 15.02.2000, Aktenzeichen: 4 AR 7/00
| Leitsatz: | Verweist in einem Verkehrsunfallprozess das abgebende Gericht das Verfahren sowohl gegen den Unfallgegner als auch gegen die Haftpflichtversicherung auf Antrag des Klägers wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bezüglich des Unfallgegners an das Gericht des Unfallortes, ist das angegangene Gericht auch dann insgesamt an die Abgabe gebunden, wenn das abgebende Gericht für die Klage gegen die Versicherung örtlich ebenfalls zuständig war und die Abgabe diesbezüglich auf einem Irrtum beruhte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 281, |
| Verfahrensgang: | AG Hannover 550 C 13115/99 AG Peine 5 C 522/99 |
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