JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 15.01.2002, Aktenzeichen: 4 W 310/01
| Leitsatz: | 1. Das Einberufungsrecht zu einer Wohnungseigentümerversammlung obliegt gemäß § 24 Abs. 1, 2 WEG grundsätzlich dem Verwalter. Kommt dieser jedoch einem Antrag von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer nach § 24 Abs. 2 a. E. WEG auf Einberufung nicht nach, kann die Versammlung auch von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter einberufen werden. 2. Eine ordnungsgemäß einberufene Wohnungseigentümerversammlung ist in der Lage, auch ohne die Mitwirkung des Verwalters auszukommen. Der Verwalter hat regelmäßig nicht das Recht, die ordnungsgemäß einberufene und zusammengetretene Versammlung aufzulösen. 3. Eine unbeabsichtigte Nichtladung einzelner Wohnungseigentümer führt i. d. R. nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Von einer Nichtigkeit ist nur dann auszugehen, wenn einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden sollen und deshalb die Ladung unterbleibt. 4. Wird ein Wohnungseigentümer nicht geladen, so ist die Ungültigkeitserklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse ausgeschlossen, wenn feststeht, dass sie bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso gefasst worden wären. Kriterien bei der Beurteilung dieser Tatsachenfrage können einstimmig gefasste Beschlüsse und die Stimmung in der Wohnungseigentümerversammlung sein. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 23 Abs. 4, WEG § 24 Abs. 1, WEG § 24 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 1 T 241/01 AG Hannover 71 II 348/00 |
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