JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 14.11.2002, Aktenzeichen: 6 W 129/02
| Leitsatz: | 1. Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (§ 15 GKG). Das ist in der Regel der Streitwert der Hauptsache ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme. 2. Hiernach bemisst sich das Interesse des Auftraggebers einer Werkleistung als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, ZPO § 485, |
| Stichworte: | Verfahrensrecht, Streitwertfestsetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Stade 2 OH 9/02 vom 24.10.2002 |
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