JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 13 Verg 3/06
| Leitsatz: | Öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. Zu den Voraussetzungen einer "im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art" im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Vergibt der öffentliche Auftraggeber einen den Schwellenwert übersteigenden Liefer- und Dienstleistungsauftrag unmittelbar an ein Unternehmen ohne förmliches Vergabeverfahren, so ist der Vertrag entsprechend § 13 VgV nichtig, wenn der Auftraggeber von dem Interesse eines weiteren Unternehmens Kenntnis erlangt hat und diesem Unternehmen die Vorabinformation über die beabsichtigte Vergabe nicht erteilt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre. Dass das am Auftrag interessierte Unternehmen ein konkretes Angebot abgegeben hat, ist nicht erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | GWB, VgV |
| Vorschriften: | GWB § 98 Nr. 2, VgV § 13, |
| Verfahrensgang: | VK beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - VgK 13/06 vom 06.07.2006 |
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