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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 13.11.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 377/07 (StrVollz) 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 1 Ws 377/07 (StrVollz)

Beschluss vom 13.11.2007


Leitsatz:Von Strafgefangenen, die eine Rente beziehen, ist ein Haftkostenbeitrag zu erheben.

Allein das Vorhandensein von Verbindlichkeiten steht dem Erheben von Haftkosten wegen einer Gefährdung der Wiedereingliederung nicht entgegen.

Hinsichtlich der sog. Resozialisierungsklausel des § 50 Abs. 1 StVollzG steht den Vollzugsanstalten ein Beurteilungsspielraum zu.

Ein Überbrückungsgeld ist nicht zu bilden, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 50, StVollzG § 51,
Stichworte:Haftkosten, Rente, Überbrückungsgeld,

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