JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 13.08.2007, Aktenzeichen: 2 W 71/07
| Leitsatz: | 1. Entzieht der Vermieter dem Mieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht und vermietet die Mietsache sofort erneut an einen Dritten, steht dem Mieter gegen den Vermieter nur ein Anspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes gem. § 870 BGB zu, der gem. § 886 ZPO vollstreckt wird. 2. Im Falle einer Leistungsverfügung wegen verbotener Eigenmacht richtet sich der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem Hauptsachestreitwert. 3. Bei einer Leistungsverfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Mietbesitzes wird der Streitwert wie bei einem Anspruch auf erstmalige Gebrauchsgewährung durch die Höhe des Jahresmietzinses begrenzt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, GKG |
| Vorschriften: | BGB § 858, BGB § 861, ZPO § 3, ZPO § 6, GKG § 41, |
| Stichworte: | Verzögerungsgebühr, |
| Verfahrensgang: | LG Verden 5 O 298/07 vom 01.08.2007 |
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