JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 13.08.2003, Aktenzeichen: 11 U 134/03
| Leitsatz: | 1. Auskunft über die Höhe eines vermeintlichen Anspruchs, dessen Durchsetzung der Gläubiger nicht im Streitverfahren begehrt, kann ein Gläubiger, dem ein materielles Forderungsrecht gegen den Verklagten zustehen mag - regelmäßig allenfalls als Nebenrecht zu einem Zahlungsanspruch gestützt auf § 242 BGB, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen , nur dann erhalten, wenn und soweit er über die Höhe seines Forderungsrechtes in Unsicherheit ist. 2. Ein derart geltend gemachter Auskunftsanspruch dient demgegenüber weder dazu, für den Gläubiger die Zwangsvollstreckung vorzubereiten, noch ihm das Risiko der Solvenz des Inanspruchgenommenen im Rahmen des Prozessrisikos abzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, |
| Stichworte: | Auskunftsanspruch über Verbleib von Frachtentgelt, |
| Verfahrensgang: | LG Stade 5 O 371/02 |
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