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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 13.02.2006, Aktenzeichen: 8 W 9/06 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 W 9/06

Beschluss vom 13.02.2006


Leitsatz:1. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach "Vorversicherung" und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.

2. Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er an nehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann.
Rechtsgebiete:VVG, BGB
Vorschriften:VVG § 16, VVG § 22, BGB § 123,
Stichworte:Anfechtung eines Rechtsschutzversicherungsvertrages wegen Nichtangabe einer Vorversicherung,
Verfahrensgang:LG Hannover 6 O 74/05 vom 11.01.2006

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