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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 12.09.2000, Aktenzeichen: 9 W 97/00 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 9 W 97/00

Beschluss vom 12.09.2000


Leitsatz:Ist das Stammkapital schon vor der Eintragung ganz oder teilweise verbraucht und ist die GmbH trotzdem eingetragen worden, so haben die Gesellschafter anteilig für die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung aufzukommen. Die Feststellung, ob das Stammkapital ganz oder teilweise verbraucht ist oder ob es den Gesellschaftsgläubigern in unverminderter Höhe zur Verfügung steht, ist anhand einer sog. Vorbelastungsbilanz zu treffen.
Rechtsgebiete:ZPO, GmbHG
Vorschriften:ZPO § 114, GmbHG § 9a, GmbHG § 19, GmbHG § 24,
Verfahrensgang:LG Lüneburg 8 O 231/99 vom 09.12.1999

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