JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 12.05.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 103/09
| Leitsatz: | § 457 III StPO bezieht sich nicht auf die Vollstreckung von Sicherungshaftbefehlen. Er kann daher nicht als Eingriffsgrundlage für eine Telekommunikationsüberwachung zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles herangezogen werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 457 Abs. 3, |
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