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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 3 W 8/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 3 W 8/08

Beschluss vom 12.02.2008


Leitsatz:Machen mehrere Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagehäufung Ansprüche geltend, von denen einige Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, berechnen sich die Gerichtsgebühren für die Kläger, die nicht prozesskostenhilfebedürftig sind, nach dem Gesamtstreitwert der von ihnen erhobenen Klagen, nicht (lediglich) nach ihrer quotalen Beteiligung am Gesamtstreitwert.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 39 Abs. 1,
Stichworte:Gerichtskostenvorschuss,
Verfahrensgang:LG Hannover, 11 O 413/07 vom 03.01.2008

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