JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 11.12.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 445/01 (StrVollz)
| Leitsatz: | Wird der Strafgefangene während des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, tritt keine Erledigung der Hauptsache ein, wenn die angegriffene Maßnahme dort fortwirkt. Das Verfahren ist deshalb, falls die neue Anstalt zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört, nach Anhörung des Antragstellers -auch ohne dahingehenden Antrag- in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an die nun örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG, VwGO, GVG |
| Vorschriften: | StVollzG § 115, VwGO § 83, GVG § 17a Abs. 2, |
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