JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 11.07.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 240/05
| Leitsatz: | Über einen Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 275a StPO kann nur durch Urteil, und nicht durch Beschluss entschieden werden. Wird dennoch durch Beschluss entschieden und wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, so handelt es sich der Sache nach um eine Revision gegen ein -fehlerhaftes- Urteil. Über dieses Rechtsmittel hat daher das Revisionsgericht zu entscheiden; eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ist insoweit nicht gegeben. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 275a, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 31a 10/05 vom 26.04.2005 |
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