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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 11.05.2001, Aktenzeichen: 8 W 491/00 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 W 491/00

Beschluss vom 11.05.2001


Leitsatz:Bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO ist eine Orientierung an den im Wirtschaftsleben zugrundegelegten Werten geboten, wobei Treuhandvereinbarungen oder Rückübertragungsverpflichtungen auf die 'objektive' Wertberechnung keinen Einfluss haben. Deshalb kommen Geschäftswertberechnungen nach bloßen 'Nennwerten' nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 30, KostO § 154, KostO § 156,
Verfahrensgang:LG Hannover 15 T 133/00 vom 19.10.2000

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