JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 11.02.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 64/08
| Leitsatz: | Eine Straussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB kann jedenfalls nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Verurteilte sei nicht bereit, dem nach § 454 Abs. 2 StPO beauftragten Sachverständigen gegenüber bestimmte Angaben zu machen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Weigerung des Verurteilten auf nachvollziehbaren Gründen beruht und eine Reihe günstiger Prognosekriterien bereits erfüllt sind. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1, StPO § 454 Abs. 2, |
| Stichworte: | Strafaussetzung, Sachverständiger, Mitwirkung, |
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