JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 10.10.2008, Aktenzeichen: 9 W 78/08
| Leitsatz: | 1. Eine Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung, die mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht verbunden ist, insbesondere mit einer Vorlage an den EuGH, ist nicht statthaft. 2. Der Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit gilt nicht nur dann, wenn das aussetzende Gericht das Verfahren dem EuGH vorlegt, sondern auf den Ausgang eines anderen bereits vor dem EuGH anhängigen Verfahrens warten will, das dieselbe entscheidungserhebliche Frage zum Gegenstand hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EGV |
| Vorschriften: | ZPO § 252, EGV Art. 234, |
| Stichworte: | Aussetzung, Vorlage an EuGH, Beschwerde gegen Aussetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 1 O 7/08 vom 07.07.2008 |
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