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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 10.10.2000, Aktenzeichen: 33 Ss 92/00 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 33 Ss 92/00

Beschluss vom 10.10.2000


Leitsatz:Die Revision gegen ein jugendrichterliches Urteil, mit dem lediglich § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG entsprechende Sanktionen angeordnet worden sind, ist unzulässig, wenn sich der Begründung der Revisionsanträge nicht eindeutig entnehmen lässt, dass mit dem Rechtsmittel ein nach dieser Vorschrift zulässiges Ziel verfolgt wird.
Rechtsgebiete:JGG, StPO
Vorschriften:JGG § 55 Abs. 1 Satz 1, StPO § 344 Abs. 1,

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