JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 10.10.2000, Aktenzeichen: 33 Ss 92/00
| Leitsatz: | Die Revision gegen ein jugendrichterliches Urteil, mit dem lediglich § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG entsprechende Sanktionen angeordnet worden sind, ist unzulässig, wenn sich der Begründung der Revisionsanträge nicht eindeutig entnehmen lässt, dass mit dem Rechtsmittel ein nach dieser Vorschrift zulässiges Ziel verfolgt wird. |
| Rechtsgebiete: | JGG, StPO |
| Vorschriften: | JGG § 55 Abs. 1 Satz 1, StPO § 344 Abs. 1, |
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