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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 10.09.2008, Aktenzeichen: 2 W 176/08 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 W 176/08

Beschluss vom 10.09.2008


Leitsatz:Die Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung hindert die Kostenfestsetzung nur dann, wenn tatsächliche Umstände dargelegt werden, die geeignet sind, einen materiellrechtlich der Gebührenordnung entgegen stehenden Einwand zu begründen.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 11 Abs. 5,
Stichworte:Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten, Anforderungen an die Darlegung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen,
Verfahrensgang:LG Hannover, 9 O 380/06 vom 29.07.2008

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