JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 10.02.2004, Aktenzeichen: 3 U 15/04
| Leitsatz: | Wird in einem Streit über Ansprüche, die von einer Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat, Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts beim wegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG unzuständigen Landgericht eingelegt, ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Berufungskläger kann seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf stützen, das Landgericht habe die Akten fristwahrend dem Oberlandesgericht übersenden müssen, wenn die Berufung als Blattberufung erst am vorletzten Tag der Berufungsfrist beim - bis dahin mit der Sache nicht befassten - Landgericht einging; BVerfG, NJW 1995, 3173, steht dem nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Vorschriften: | GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b, ZPO § 517, ZPO § 233, |
| Stichworte: | Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts., |
| Verfahrensgang: | AG Gifhorn 13 C 1193/02 vom 30.10.2003 |
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