JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 09.03.2001, Aktenzeichen: 3 ARs 1/00 (Ausl)
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Eine gegenüber dem Senat in einem Auslieferungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 IRG abgegebene ausdrückliche Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, gegen den Verfolgten werde nicht (mehr) wegen der Beteiligung an politisch motivierten Auftragsmorden ermittelt und es gebe keine Grundlage dafür, ihn strafrechtlich für Verbrechen zu belangen, für die die Todesstrafe vorgesehen sei, stellt im Falle des auf Zeitungsartikel und Aktenvermerke gestützten Vortrags eines Verfolgten, der dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende Tatvorwurf der Untreue bzw. Unterschlagung sei nur vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden, in Wirklichkeit werde er von den russischen Behörden als Organisator von bestellten politischen Morden angesehen, eine völkerrechtlich verbindliche und ausreichende zusätzliche Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität dar, insbesondere wenn nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Justiz sowie nach den eigenen Erfahrungen des Senats im Auslieferungsverkehr mit Russland keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Russische Föderation ihre Verpflichtungen aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht einhält. 2. Die Wirksamkeit einer solchen Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab. OLG Celle, 3. Strafsenat, Beschluss vom 9. März 2001 - 3 ARs 1/00 (Ausl) - |
| Rechtsgebiete: | IRG, AuslG, StGB |
| Vorschriften: | IRG § 30 Abs. 1 Satz 1, IRG § 26 Abs. 1, IRG § 28, IRG § 10 Abs. 2, AuslG § 53 Abs. 2, AuslG § 53 Abs. 3, AuslG § 53 Abs. 2, StGB § 266, |
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