JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 08.10.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 434/08
| Leitsatz: | § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB gilt auch in Verfahren, in denen die maßgebliche Verurteilung vor Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt ist. Das Anordnen der Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB setzt nicht voraus, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig ist; das Gesetz stellt vielmehr ausdrücklich auf die Vollziehbarkeit der Entscheidung ab. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 67 Abs. 2 Satz 4, |
| Stichworte: | Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge, Vollziehbare Ausreisepflicht, |
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