JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 08.10.2007, Aktenzeichen: 4 U 94/07
| Leitsatz: | 1. Auch wenn dem Berufungsbeklagten bereits eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt ist, besteht aus der Sicht einer auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Partei für die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Berufungsverfahren erst dann eine Veranlassung, wenn entschieden ist, ob die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden soll. Prozesskostenhilfe ist in einem solchen Fall nicht zu bewilligen, wenn die Bevollmächtigung schon vor der nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgten Zurückweisung der Berufung erfolgt ist, obwohl das Gericht seine Entscheidung darüber bereits angekündigt hat. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Berufungsgericht den Berufungsbeklagten ausdrücklich auffordert, zu der Berufungsbegründung wegen darin enthaltener neuer Tatsachen Stellung zu nehmen; dies bedeutet für die Frage der Prozesskostenhilfebewilligung, dass mit Zugang der Aufforderung der Moment gekommen ist, in dem die arme Partei einen Rechtsanwalt für das Berufungsverfahren beauftragen kann und ihr die - in der Regel notwendige - Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 114, ZPO § 119, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Berufungsverfahren, Zurückweisung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 4 O 352/06 vom 27.04.2007 |
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