JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 08.10.2002, Aktenzeichen: 6 W 119/02
| Leitsatz: | Wird ein Rechtstreit durch Vergleich beendet, so kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn die inhaltlich richtigen und vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstmals im Beschwerdeverfahren nach Abschluss des Vergleichs eingereicht werden, auch wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts zeitlich vor Vergleichsschluss lagen. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, |
| Stichworte: | Verfahrensrecht, Prozesskostenhilfe, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 5 O 177/01 vom 19.08.2002 |
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