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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 08.08.2003, Aktenzeichen: 8 W 271/03 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 W 271/03

Beschluss vom 08.08.2003


Leitsatz:Nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellewertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gem. § 91 Abs.1 ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Verfahrensgang:LG Hannover 16 O 253/02 vom 05.06.2003

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