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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 08.07.2008, Aktenzeichen: 6 W 59/08 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 6 W 59/08

Beschluss vom 08.07.2008


Leitsatz:Bei der Bewertung eines Grundstückübertragungsvertrages, bei dem ungewiss ist, ob und für welche Dauer Pflege und Wohnrecht vom Erwerber zu gewähren sind, ist auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen und eine Kapitalisierung mit dem Faktor aus Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz vorzunehmen (Urteil des Senats in NJW-RR 2002, 1448 f.). Bei einer davon abweichenden Bewertung würde dem Erwerber, der bewusst eine Verpflichtung mit ungewisser Dauer übernommen hat, im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzung das eingegangene Risiko abgenommen, was nicht gerechtfertigt ist, weil bei der Anwendung von § 2325 Abs. 1 BGB "schutzwerte Interessen Dritter berührt werden" (BGH NJW 1995, 1349 f.), die nicht mit dem Argument ausgehöhlt werden dürfen, es sei ein Verlauf denkbar, bei dem der Erwerber eine Gegenleistung erbringen muss, die über den Betrag hinausgeht, der sich aufgrund des maßgeblichen Kapitalisierungsfaktors errechnet (so aber OLG Oldenburg in NJW-RR 1992, 778 f).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 516, BGB § 2325, BGB § 2329,
Stichworte:Gemischte Schenkung bei Grundstücksübertragung mit Vereinbarung von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung,
Verfahrensgang:LG Verden, 8 O 42/08 vom 04.03.2008

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