JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 08.06.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 185/05 (StrVollz)
| Leitsatz: | Auch nach der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Neufassung von § 115 StVollzG durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) muss das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist. Die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG nunmehr zulässige Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke darf nicht allgemein, sondern muss ausdrücklich durch konkrete Bezeichnung der einzelnen Schriftstücke nach Herkunft und Datum erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 115, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück 15 StVK 150/05 vom 05.04.2005 |
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