JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 4 W 119/05
| Leitsatz: | 1. § 756 Abs. 1 BGB gibt dem Teilhaber einer Gemeinschaft nur dann den Anspruch, bestimmte Forderungen gegen einen anderen Teilhaber in die Teilung hineinzunehmen und Berichtigung aus dem Anteil des Teilhaber-Schuldners zu verlangen, wenn es sich um Forderungen handelt, die dem Teilhaber als solchem aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und nicht unabhängig von der Gemeinschaft zustehen. 2. Unter § 756 BGB fallen nicht Schadensersatzforderungen eines Teilhabers gegen den anderen wegen Forderungsverletzung ,unerlaubter Handlung oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung; grundsätzlich erfasst werden von § 756 BGB können dagegen Ausgleichzahlungen aufgrund von Verwaltungstätigkeiten gem. § 748 BGB. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 748, BGB § 756 Abs. 1, |
| Stichworte: | Bruchteilsgemeinschaft, Auseinandersetzung, Teilungsversteigerung, Erlösauskehrung, |
| Verfahrensgang: | LG Bückeburg 2 O 137/04 vom 28.05.2005 |
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