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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 07.05.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 113/02 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 Ws 113/02

Beschluss vom 07.05.2002


Leitsatz:Hatte das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus abgelehnt, weil kein wichtiger Grund nach § 121 Abs. 1 StPO vorlag, so darf auch bei Eintreten eines neuen Haftgrundes bis zum Erlass des Urteils kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat ergehen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121 Abs. 1, StPO § 121, StPO § 122, StPO § 467,

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