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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 06.06.2002, Aktenzeichen: 2 U 31/02 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 U 31/02

Beschluss vom 06.06.2002


Leitsatz:1. Der Gesetzgeber hat die Erforderlichkeit einer 'offensichtlichen' Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die einstimmige Zurückweisung gerade nicht in das Gesetz übernommen, die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt.

2. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich nicht die unbedingte Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in jedem Fall; eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn nur über die Zulässigkeit verhandelt wird, die sachlichen Angriffe des Rechtsmittelführers für die Entscheidung ohne Bedeutung sind oder die Angriffe des Berufungsführers angemessen auf der Grundlage des Inhalts der Akten behandelt werden können.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 522 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Bückeburg 2 O 219/01

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