JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 2 W 5/03
| Leitsatz: | Eine Überleitung des Beschwerdeverfahrens in ein Berufungsverfahren bei einer entgegen § 341 Abs. 2 ZPO erfolgten Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch Beschluss, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden hat, gegen dessen Beschluss aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips die sofortige Beschwerde zum originären Einzelrichter des Berufungsgerichts gegeben ist; der Verwerfungsbeschluss ist in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 341 Abs. 2, ZPO §§ 567 ff., |
| Stichworte: | Verfahrensrecht, Beschwerde, |
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