JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 06.01.2009, Aktenzeichen: 1 Ws 629/08
| Leitsatz: | 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist dieser nur dann wieder in Vollzug zu setzen, wenn auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (weiterhin) gegeben sind. 2. Erfolgt die Aussetzung des Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung, ist eine Überprüfung der Entscheidung dem Beschwerdegericht nur eingeschränkt möglich. 3. Weisen weder der Aussetzungsbeschluss noch der Nichtabhilfebeschluss der erkennenden Gerichts eine hinreichende Begründung nach § 34 StPO für die angefochtene Entscheidung auf, ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das erkennende Gericht zurückzuverweisen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 34, StPO § 116, StPO § 309, |
| Stichworte: | Haftbeschwerde, Außervollzugsetzung, Begründung, Nichtabhilfe, |
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