( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 06.01.2009, Aktenzeichen: 1 Ws 629/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 1 Ws 629/08

Beschluss vom 06.01.2009


Leitsatz:1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist dieser nur dann wieder in Vollzug zu setzen, wenn auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (weiterhin) gegeben sind.

2. Erfolgt die Aussetzung des Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung, ist eine Überprüfung der Entscheidung dem Beschwerdegericht nur eingeschränkt möglich.

3. Weisen weder der Aussetzungsbeschluss noch der Nichtabhilfebeschluss der erkennenden Gerichts eine hinreichende Begründung nach § 34 StPO für die angefochtene Entscheidung auf, ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das erkennende Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 34, StPO § 116, StPO § 309,
Stichworte:Haftbeschwerde, Außervollzugsetzung, Begründung, Nichtabhilfe,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-CELLE – Beschluss vom 06.01.2009, Aktenzeichen: 1 Ws 629/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-celle/olg-celle-beschluss-vom-06-01-2009-az-1-ws-62908

"OLG-CELLE - 06.01.2009, 1 Ws 629/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN