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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 05.04.2005, Aktenzeichen: 22 W 12/05 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 22 W 12/05

Beschluss vom 05.04.2005


Leitsatz:1. Befindet sich ein Ausländer in Abschiebehaft, hat die Staatskasse die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit dies für eine Verständigung des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.

2. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Ist der Betroffene zwischenzeitlich in sein Heimatland abgeschoben worden, ist die Frage der Bedürfigkeit neu zu prüfen; eine Bezugnahme auf früher eingereichte Unterlagen ist dann regelmäßig nicht ausreichend.
Rechtsgebiete:AufenthG, MRK, FGG
Vorschriften:AufenthG § 62, MRK Art. 6 Abs. 3e, FGG § 14,
Stichworte:Dolmetscherkosten bei Abschiebehaft Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nach Abschiebung,
Verfahrensgang:LG Hannover 28 T 150/04 vom 17.12.2004
AG Hannover 44 XIV 391/04 vom 09.11.2004

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