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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 05.03.2008, Aktenzeichen: 2 W 43/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 W 43/08

Beschluss vom 05.03.2008


Leitsatz:1. § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO enthält eine eigenständige und abschließende Regelung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Notarkostenbeschwerde.

2. Der Vorsitzende des Gerichts der weiteren Beschwerde gegen eine Notarkostenrechnung ist auch zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erstbeschwerde befugt.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 156,
Stichworte:Notarkostenbeschwerde, Einstellung der Zwangsvollstreckung.,
Verfahrensgang:LG Stade, 9 T 249/07

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