JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 04.12.2006, Aktenzeichen: 9 W 101/06
| Leitsatz: | 1. Persönliche Spannungen zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei können nur unter besonderen Umständen einen Ablehnungsgrund darstellen; eine ablehnende Einstellung des Richters muss allerdings im Verfahren selbst zum Ausdruck kommen. 2. Auseinandersetzungen zwischen dem Richter - als vormaligem Mitarbeiter der Notaraufsicht - und dem Prozessbevollmächtigten der Partei sind für sich allein nicht geeignet, eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber der Partei anzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 42, |
| Stichworte: | Befangenheit, Spannungen zwischen Gericht und Prozessbevollmächtigtem, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 2 O 195/06 vom 19.10.2006 |
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