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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 04.12.2006, Aktenzeichen: 9 W 101/06 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 9 W 101/06

Beschluss vom 04.12.2006


Leitsatz:1. Persönliche Spannungen zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei können nur unter besonderen Umständen einen Ablehnungsgrund darstellen; eine ablehnende Einstellung des Richters muss allerdings im Verfahren selbst zum Ausdruck kommen.

2. Auseinandersetzungen zwischen dem Richter - als vormaligem Mitarbeiter der Notaraufsicht - und dem Prozessbevollmächtigten der Partei sind für sich allein nicht geeignet, eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber der Partei anzunehmen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 42,
Stichworte:Befangenheit, Spannungen zwischen Gericht und Prozessbevollmächtigtem,
Verfahrensgang:LG Lüneburg 2 O 195/06 vom 19.10.2006

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