JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 04.10.2005, Aktenzeichen: Not 10/05
| Leitsatz: | Das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG greift nicht ein, soweit sich die Tätigkeit der bevollmächtigten Sozien eines Notars auf Erklärungen beschränkt, die lediglich dem Vollzug, der Durchführung oder Abwicklung der zugrunde liegenden Immobilenkaufverträge dient. Das gilt auch dann, wenn die den Sozien erteilte Vollmacht zu weitergehenden Rechtshandlungen ermächtigt, die aber tatsächlich nicht vorgenommen werden. |
| Rechtsgebiete: | BeurkG |
| Vorschriften: | BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, |
| Stichworte: | Mitwirkungsverbot, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 2 W 117 - SH III vom 22.02.2005 |
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