JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 04.09.2003, Aktenzeichen: 8 Sch 11/02
| Leitsatz: | 1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede. 2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden. 3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 1061, |
| Stichworte: | UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, |
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