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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 04.08.2005, Aktenzeichen: 7 W 20/05 (L) 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 7 W 20/05 (L)

Beschluss vom 04.08.2005


Leitsatz:Die Hofübergabe ist grds. als endgültig anzusehen; das folgt für spätere persönliche Zerwürfnisse aus § 9 NdsAGBGB.

Diese Endgültigkeit ist auch Richtschnur bei einer Verschuldung des Übernehmers bis hin zur drohenden Zwangsversteigerung. Das Risiko, dass der Hofübernehmer den Hof aus wirtschaftlichen Gründen nicht halten kann, liegt in der Regel beim Übergeber und gibt diesem keinen Rückübertragungsanspruch. Rühren die Schulden aus einem von der Hofstelle aus betriebenen Lohnunternehmen mit Sand und Kiesabbau her, gilt dieser Grundsatz (kein Rückübertragungsanspruch) jedenfalls dann, wenn diese gewerblichen Betriebsteile bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit Wissen des Übergebers bestanden.
Rechtsgebiete:HöfeO, BGB
Vorschriften:HöfeO § 17, BGB § 313,
Stichworte:Landwirtschaftsrecht, Höferecht,
Verfahrensgang:AG Celle 31 Lw 59/04 vom 31.01.2005

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