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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 4 W 106/06 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 4 W 106/06

Beschluss vom 04.07.2006


Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.

2. Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 130 Abs. 2, BGB § 878, BGB § 1903,
Stichworte:Einwilligungsvorbehalt, Grundstückskaufvertrag, Einigung Verfahrensgang:, LG Hannover 3 T 14/06 vom 02.05.2006,

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