JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 03.11.2008, Aktenzeichen: 11 U 198/08
| Leitsatz: | 1. Der Anleger ist gehalten, einen ihm ausgehändigten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen (Senat, Beschluss vom 28. März 2006, 11 U 26/06). 2. Nimmt der Anleger vom Vermittler einen zum Zweck der Aufklärung ausgehändigten Prospekt zur Kenntnis und verharmlost der Vermittler in einem Beratungsgespräch die dort beschriebenen Risiken, haftet der Vermittler für die unrichtige Beschreibung der Chancen und Risiken der Anlage auf Schadensersatz, ohne dass allein auf Grund des Widerspruchs zwischen Prospekt und Beratungsgespräch der Anleger mit der Folge grob fahrlässig gehandelt haben muss, dass die Verjährung der genannten Schadensersatzansprüche schon mit dem Abschluss des Kapitalanlagevertrags beginnt. 3. Ein Anleger, der schriftlich eine andere als die erfolgte Beratung bestätigen soll und sich dann nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Beratung verschafft, handelt grob fahrlässig. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Kapitalanlage, Schadensersatz, Verjährung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 13 O 76/08 |
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