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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 03.07.2007, Aktenzeichen: 2 W 56/07 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 W 56/07

Beschluss vom 03.07.2007


Leitsatz:1) Die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil die Fortführung des Betriebes zur Folge hätte, dass Verluste erwirtschaftet werden.

2) Der Vermieter eines Ladenlokals ist mit Rücksicht auf § 893 ZPO nicht gehindert, einen Titel über seinen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Erfüllung der Betriebspflicht zu erstreiten, auch wenn auf Grund der aktuellen finanziellen Leistungsunfähigkeit des Mieters die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO voraussichtlich ins Leere laufen wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 888, ZPO § 893,
Stichworte:Ladenmiete, Betriebspflicht,
Verfahrensgang:LG Hildesheim 3 O 146/07 vom 19.06.2007

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