JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 03.07.2007, Aktenzeichen: 2 W 56/07
| Leitsatz: | 1) Die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil die Fortführung des Betriebes zur Folge hätte, dass Verluste erwirtschaftet werden. 2) Der Vermieter eines Ladenlokals ist mit Rücksicht auf § 893 ZPO nicht gehindert, einen Titel über seinen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Erfüllung der Betriebspflicht zu erstreiten, auch wenn auf Grund der aktuellen finanziellen Leistungsunfähigkeit des Mieters die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO voraussichtlich ins Leere laufen wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 888, ZPO § 893, |
| Stichworte: | Ladenmiete, Betriebspflicht, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim 3 O 146/07 vom 19.06.2007 |
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