JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 03.03.2005, Aktenzeichen: 8 W 9/05
| Leitsatz: | Der in der sog. "Kleinen Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung enthaltende Risikoausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges greift nicht ein, wenn ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten PKW sitzendes 14jähriges Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu aktivierende Batterie das Autoradio zu betreiben, aber versehentlich den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des PKW gestartet wird, dieser sich von selbst in Bewegung setzt und ein anderes geparktes Fahrzeug beschädigt. Die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des KFZ in keinem inneren Zusammenhang steht, stellte keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Führer eines PKW im Sinne der Ausschlussklausel dar. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AHB |
| Vorschriften: | VVG § 1, VVG § 149, AHB § 1, |
| Stichworte: | "Kleine Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung, |
| Verfahrensgang: | LG Bückeburg 5 O 49/04 vom 26.01.2005 |
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