JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 03.01.2007, Aktenzeichen: 8 W 86/06
| Leitsatz: | 1. Ein italienischer Mahnbescheid ("Decreto ingiuntivo"), der nach eingelegtem Einspruch des Schuldners in Italien in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt wird, stellt eine anerkennungsfähige Entscheidung nach Art. 32 EuGVVO dar. 2. Der Umstand, dass dieser Mahnbescheid ("Decreto ingiuntivo") ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist und die Tatsache, dass das Verfahren in Italien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, stellen keinen Verstoß gegen den ordre public nach Art. 34 Ziff. 1 EUGVVO dar. 3. Zum Schutz des Schuldners ist indessen in diesen Fällen im Beschwerdeverfahren regelmäßig anzuordnen, dass die Vollstreckung durch den Gläubiger im Inland nur gegen Leistung einer Sicherheit nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO stattfinden darf. |
| Rechtsgebiete: | EuGVVO |
| Vorschriften: | EuGVVO Art. 32, EuGVVO Art. 34, EuGVVO Art. 46, EuGVVO Art. 46, |
| Stichworte: | Vollstreckbarkeit eines italienischen Mahnbescheids("Decreto ingiuntivo") im Inland, |
| Verfahrensgang: | LG Stade 5 O 241/06 vom 20.10.2006 |
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