JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 02.06.2008, Aktenzeichen: 4 AR 39/08
| Leitsatz: | Beantragt die beklagte Partei in einem beim Amtsgericht anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe für einen im Wege der Widerklage beabsichtigten Zahlungsantrag über 5.000,00 EUR, entfaltet ein Verweisungsbeschluss für das angegangene Landgericht nur dann Bindungswirkung, wenn die Verweisung zur Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt. hierfür ist das Landgericht zuständig. Einer auf § 506 ZPO gestützten Verweisung kommt keine Bindungswirkung zu. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 281, ZPO § 506, ZPO § 506, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg, 4 O 113/08 AG Lüneburg, 39 C 457/06 |
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