JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 02.02.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 623/06 (StrVollz)
| Leitsatz: | 1. Für Verlegungen aus Sicherheitsgründen in eine Zweigstelle derselben Anstalt müssen die Voraussetzungen des § 85 StVollzG jedenfalls dann vorliegen, wenn wegen der großen räumlichen Entfernung mit der Verlegung eine Unterbrechung der bisherigen Sozialkontakte des Gefangenen einhergeht. 2. § 85 StVollzG setzt nicht voraus, dass der Gefangene in eine Anstalt mit höherem Sicherheitsstandard verlegt wird. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 85, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg 15 StVK 1399/06 vom 05.12.2006 |
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