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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 02.01.2003, Aktenzeichen: 9 U 139/02 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 9 U 139/02

Beschluss vom 02.01.2003


Leitsatz:Die Vorschrift des § 321 a ZPO, nach der bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Prozess nach Erlass des Urteils fortzuführen ist, ist im Berufungsverfahren jedenfalls dann unanwendbar, wenn sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von vornherein unzulässig sind. Die Vorschrift ist also - ohne dass ihr generelle entsprechende Geltung im Berufungsverfahren abschließend beurteilt werden müsste - insbesondere einer analogen Anwendung nicht zugänglich, sofern die unterlegene Partei Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO einlegen kann.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 321a,
Stichworte:Verfahrensrecht, rechtliches Gehör,
Verfahrensgang:LG Bückeburg 2 O 106/01

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