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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 01.09.2000, Aktenzeichen: 4 W 213/00 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 4 W 213/00

Beschluss vom 01.09.2000


Leitsatz:Es ist nicht zu beanstanden, den Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung auf den Ersteher eines Grundstücks auf den nach § 74a ZVG festgesetzten Verkehrswert (und nicht das niedrigere Meistgebot) festzusetzen.
Rechtsgebiete:KostO, ZVG
Vorschriften:KostO § 19, KostO § 31, ZVG § 74a,

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