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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 01.06.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 102/04 (StrVollz) 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 1 Ws 102/04 (StrVollz)

Beschluss vom 01.06.2004


Leitsatz:Kann wegen Überbelegung der Anstalt nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur Verfügung gestellt werden, hat die Justizvollzugsanstalt das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen in zwei Stufen auszuüben:

Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle unterbracht wird.

Bei beiden Entscheidungen hat die Justizvollzugsanstalt eine Auswahlentscheidung zu treffen, die nachvollziehbaren und mit dem StVollzG zu vereinbarenden Kriterien folgen muss. Im Rahmen dieser Ermessensbetätigung sind neben vorrangigen einzelfallbezogenen Gesichtspunkten insbesondere der Wiedereingliederung (§ 2 S. 1 StVollzG) , der Gegensteuerung (§ 3 Abs. 2 StVollzG) und der Sicherheit und Ordnung (§ 81 StVollzG) nach Auffassung des Senats auch der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Dauer der Freiheitsentziehung zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 18 Abs. 1, StVollzG § 201 Ziff. 3,

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