JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 01.04.2003, Aktenzeichen: 6 W 25/03
| Leitsatz: | Der Einwand der Schuldner im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO, er habe die geschuldete Verpflichtung (hier: Auskunft und Rechenschaftslegung) nach Erlass des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels erfüllt, ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und hierüber anhand des Akteninhalts ohne weiteres entschieden werden kann. In einem solchen Fall ist der Schuldner nicht auf eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 888, |
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